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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Air BP-Karte

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die folgenden Begriffe haben die nachstehend angegebene Bedeutung, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:

 

„Zusätzliche Lieferdienstleistungen“ bezeichnet das Öffnen der Türen der Betankungsbucht und/oder der Tankmechanismen am Flugzeug des Käufers für Level-2-Lieferdienstleistungen oder Level-3-Lieferdienstleistungen (wie zutreffend);

 

„Ad-hoc-Verkauf“ bezeichnet einen Verkauf auf Einzelfallbasis, der nicht auf einem vorab unterzeichneten formellen Liefervertrag beruht;

 

„Verbundenes Unternehmen oder verbundene Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen der Art, falls zutreffend, die in Abschnitt 14 beschrieben ist;

 

„Vertrag“ bezeichnet gemeinsam den Kartenvertrag, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Geschäftsbedingungen von myairbp sowie alle vereinbarten Änderungen und Ersetzungen von Zeit zu Zeit;

 

„Air BP-Karte“ bezeichnet die Ausweiskarte, die der Verkäufer an seine allgemeinen Luftfahrtkunden ausstellt zum Zweck der Beschaffung von Treibstoff durch Vorlage dieser Ausweiskarte an Lokationen, an denen der Verkäufer tätig ist oder von einer anderen Person vertreten wird, die eine Air BP-Karte akzeptiert;

 

„myairbp“ bezeichnet das Online-Kundenportal von Air bp für Kontoverwaltung und Abrechnung;

 

„Flugzeug des Käufers“ bezeichnet das Flugzeug, das sich im Besitz des Käufers oder seiner verbundenen Unternehmen befindet oder von diesen geleast, betrieben oder benannt wird;

 

„Vertreter des Käufers“ bezeichnet jeden Vertreter oder mutmaßlichen Vertreter des Käufers und umfasst Piloten, Flugingenieure und andere benannte Vertreter des Käufers;

 

„CO2-Steuer“ bezeichnet alle Zölle, Steuern, Auflagen, Abgaben, Gebühren, Kosten, Verpflichtungen oder Haftungen (gegenwärtig oder zukünftig), einschließlich u. a. der ReFuelEU-Verordnung – EU 2023/2405 in ihrer jeweils aktualisierten und ergänzten Fassung, und/oder ähnliche Vorschriften in relevanten Rechtsgebieten mit Bezug auf die Produktion, Entfernung, Reduktion, Vermeidung, Sequestrierung oder Emission in die Atmosphäre von Treibhausgasen, einschließlich Kohlenstoff oder jeglicher Kohlenstoffverbindungen, wie auch immer diese beschrieben sind, und umfasst alle Kosten, die entstehen für (i) den Erwerb einer Genehmigung, eines Zertifikats oder eines anderen Instruments; oder (ii) den Erwerb eines Ausgleichs zur Vermeidung oder Reduzierung von Zahlungen; oder (iii) die Einhaltung von Nachhaltigkeitsvorschriften;

 

„Kartenvertrag“ bezeichnet das Schreiben, das der Verkäufer an den Käufer sendet und das vom Käufer unterzeichnet und an den Verkäufer zurückgesendet wird und in dem der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer über die Ausgabe und Verwendung der Air BP-Karte dargelegt ist;

 

„Klausel“ bezeichnet eine Klausel oder Unterklausel des Kartenvertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

 

„Auslieferer“ bezeichnet neben dem Verkäufer das Unternehmen, das im Namen des Verkäufers die Versorgungs- und Lieferpflichten des Verkäufers gemäß dem Vertrag erfüllt;

 

„Lieferschein“ oder „Lieferbeleg“ bezeichnet ein Dokument, das schriftlich oder elektronisch erstellt wird und eine oder mehrere der folgenden Angaben enthält: Empfangsdatum, Uhrzeit, Produktbeschreibung, Zählerstände und gelieferte Menge in Kilogramm, Liter, Gallonen oder Fässern, in Übereinstimmung mit den üblichen Praktiken des Verkäufers, und, wenn das an den Lieferort gelieferte Treibstoffvolumen anhand des an das Flugzeug des Käufers gelieferten Treibstoffvolumens gemessen wird, die Registrierungsnummer des Flugzeugs, die Flugnummer, den Flugzeugtyp und Zielort des Flugzeugs, sowie gegebenenfalls zusätzliche Informationen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden;

 

„Lieferort“ bezeichnet den Ort, an dem die Lieferung erfolgt und Treibstoff an den Käufer übertragen wird;

 

„Lieferdienstleistungen“ bezeichnet zusätzliche Lieferdienstleistungen oder normale Lieferdienstleistungen;

 

„Treibstoff“ bezeichnet Flugturbinenkraftstoffe und Flugbenzin, die der/den relevanten Spezifikation(en) entsprechen;

 

„Grobe Fahrlässigkeit“ bezeichnet jede Handlung oder Unterlassung, die mit vorsätzlicher oder rücksichtsloser Missachtung der vernünftigerweise vorhersehbaren Folgen einer solchen Handlung oder Unterlassung ausgeführt bzw. unterlassen wird;

 

„Bürge“ ist in Abschnitt 6.7.1 von Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert;

 

„HSE-Informationen“ bezeichnet die Informationen oder Umweltdaten, die der Verkäufer dem Käufer in Bezug auf Treibstoff zur Verfügung stellt;

 

„IATA“ bezeichnet die International Air Transport Association

 

„Into-Plane-Dienstleistungen“ bezeichnet die Dienstleistung der physischen Lieferung von Treibstoff in das Flugzeug des Käufers;

 

„Into-Aircraft“ bezeichnet Lieferungen, die direkt in das Flugzeug des Käufers erfolgen;

 

„Level-2-Lieferdienstleistungen“ bezeichnet (a) normale Lieferdienstleistungen und (b) Level-2-Lieferdienstleistungen, wie in der neuesten Veröffentlichung der JIG-Qualitätskontroll- und -Betriebsstandards für Into-Plane-Betankungsdienstleistungen mit Flugzeugtreibstoff (JIG Aviation Fuel Quality Control & Operating Standards for Into-Plane Fuelling Services) beschrieben;

 

„Level-3-Lieferdienstleistungen“ bezeichnet (a) Level-2-Lieferdienstleistungen plus (b) Level-3-Lieferdienstleistungen, wie in der neuesten Veröffentlichung der JIG-Qualitätskontroll- und -Betriebsstandards für Into-Plane-Betankungsdienstleistungen mit Flugzeugtreibstoff (JIG Aviation Fuel Quality Control & Operating Standards for Into-Plane Fuelling Services) beschrieben;

 

„Normale Lieferdienstleistungen“ bezeichnet die Positionierung von Betankungsgeräten, die für die Betankung bereit sind, die Verbindung mit dem Flugzeug des Käufers, die Verbindung von Schläuchen mit dem Flugzeug des Käufers, die Lieferung von Treibstoff gemäß den Anweisungen des Käufers (aber ohne Bedienung von Tankventilen oder Schaltern), die Trennung von Schläuchen und die Trennung vom Flugzeug des Käufers (Level 1);

 

Der Begriff „Amtsträger“ umfasst (a) Minister, Beamte, Direktoren, Angestellte oder andere Funktionsträger oder Personen, die in amtlicher, gesetzgebender, verwaltungsmäßiger, gerichtlicher oder repräsentativer Eigenschaft im Namen einer Regierung oder eines Ministeriums, einer Behörde oder eines Organs derselben handeln, und/oder Unternehmen, die sich im Besitz der Regierung befinden oder von ihr kontrolliert werden, einschließlich Unternehmen, an denen die Regierung zu mehr als dreißig Prozent beteiligt ist, und/oder öffentliche internationale Organisationen; (b) jegliche politische Partei, Parteifunktionäre oder Kandidaten für ein politisches Amt; (c) jedes Mitglied einer königlichen oder herrschenden Familie und (d) jedes enge Familienmitglied (Ehepartner, Elternteil, Kind, Geschwister) einer der vorgenannten Personen. Zur Vermeidung von Zweifeln: Der Begriff „Amtsträger“ schließt Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie Mitarbeiter staatlicher oder staatlich kontrollierter Fluggesellschaften ein;

 

„Eingeschränkte Partei“ bezeichnet eine Person, die (a) unter nationale, regionale oder multilaterale Handelsbeschränkungen fällt oder (b) direkt oder indirekt Eigentum einer solchen Person ist oder von ihr kontrolliert wird oder in ihrem Namen handelt, sodass die Handelsbeschränkungen Anwendung finden;

 

„Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

 

„Spezifikationen“ bezeichnet die in Abschnitt 2 von Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Spezifikationen;

 

„Steuern“ bezeichnet alle gegenwärtigen und zukünftigen Zölle, Steuern, Auflagen und Abgaben jeglicher Art von Zeit zu Zeit, einschließlich, ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Beschreibung, aller CO2-Steuern;

 

„Handelsbeschränkungen“ bezeichnet Gesetze, Regeln, Vorschriften oder Ähnliches, die ausdrücklich auf eine der Parteien oder den Gegenstand dieses Vertrags anwendbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze des Vereinigten Königreichs, die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika, die Gesetze der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Chartas, Regeln, Vorschriften oder Ähnliches der Vereinten Nationen in Bezug auf Exportkontrollen, Sanktionen, internationale Boykotte oder Beschränkungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die (a) den Export oder Import von Waren, Dienstleistungen, Software oder Technologie in oder aus bzw. von oder an die darin genannten Personen und Länder verbieten oder einschränken oder (b) den Käufer oder Verkäufer bei einem Verstoß Strafmaßnahmen aussetzen würden.

 

Teil A: Bedingungen für die Ausstellung und Nutzung der Air BP-Karte

1 Verwendung

 

Die Vorlage einer Air BP-Karte, die – zur Klarstellung – keine Kredit- oder Zahlungskarte ist, berechtigt den Käufer und jeden autorisierten Benutzer der Air BP-Karte, Treibstoff an Lokationen zu kaufen, an denen der Verkäufer tätig ist oder durch Dritte vertreten wird, die die Air BP-Karte akzeptieren. Die Vorlage der Air BP-Karte ist keine Garantie für die Verfügbarkeit von Treibstoff, welche unter anderem der bestehenden vertraglichen Nachfrage, den verfügbaren Betriebsmitteln, höherer Gewalt und der Verfügbarkeit von Lieferungen unterliegt.

 

Sofern der Käufer dem Verkäufer nichts anderes mitteilt, gilt jeder Pilot eines Flugzeugs, für das die Air BP-Karte gilt, als autorisierter Benutzer.

 

Dieser Vertrag und alle anderen Bestätigungsschreiben und/oder Änderungen gelten automatisch für Betankungen mit oder Lieferungen von Treibstoff.

 

2 Gültigkeit und Ausstellung von Ersatzkarten/zusätzlichen Air BP-Karten

 

Auslieferer von Treibstoff werden angewiesen, dass Treibstoff nur gegen Vorlage einer gültigen Air BP-Karte geliefert werden darf. Eine gültige Air BP-Karte ist eine, für die:

 

a)      der Verkäufer dem betreffenden Auslieferer von Treibstoff keine Kündigungsmitteilung und keinen anderen Ungültigkeitsgrund mitgeteilt hat; und/oder

 

b)      das Ablaufdatum auf der Air BP-Karte nicht überschritten wurde; und/oder

 

c)      die Registrierungsnummer auf der Air BP-Karte der auf dem Flugzeug entspricht, für das der Treibstoff gekauft wird.

 

Die Ausgabe von Ersatzkarten und/oder zusätzlichen Karten durch den Verkäufer für den Käufer unterliegt denselben Bedingungen wie hierin angegeben, es sei denn, der Verkäufer hat dem Käufer schriftlich etwas anderes mitgeteilt.

 

3 Treibstoffkäufe

 

Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags stimmt der Verkäufer zu, Treibstoff als Ad-hoc-Verkauf (d. h. auf nicht vertraglich gebundener Basis) zu verkaufen und zu liefern oder verkaufen und liefern zu lassen, und der Käufer stimmt zu, so verkauften und gelieferten Treibstoff zu kaufen und zu bezahlen.

 

Zur Klarstellung und ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden: Der Käufer ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, die korrekte Treibstoffsorte für sein Flugzeug zu bestellen oder auszuwählen, unter anderem auch dann, wenn der Käufer Selbstbedienungsabgabevorrichtungen oder andere Anlagen zur Treibstoffabgabe verwendet. Soweit gesetzlich zulässig, schließt der Verkäufer jegliche Haftung für die Auswahl der korrekten Treibstoffsorte durch den Käufer aus. Der Verkäufer gibt keinerlei Erklärungen dahingehend ab, welche Treibstoffsorte für ein bestimmtes Flugzeug geeignet ist. Der Käufer muss den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers sowie die Auslieferer gegenüber allen Verlusten, Haftungen, Schäden, Kosten (einschließlich Rechtsanwaltskosten), Ausgaben, Forderungen und Verfahren freistellen und schad- und klaglos halten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Auswahl der Treibstoffsorte durch den Käufer ergeben. Der Käufer sichert zu und garantiert, dass der vom Käufer im Rahmen des Vertrags gekaufte Treibstoff für die Lieferung in das Flugzeug des Käufers bestimmt ist und nicht für den Zweck eines weiteren Verkaufs oder Vertriebs.

 

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Lieferungen auszusetzen, wenn der Käufer gegen die Bedingungen des Vertrags verstößt.

 

4 Rechnungen von Flugzeugtreibstofflieferanten

 

In Situationen, in denen der Verkäufer als Inkassobeauftragter für den Lieferanten des Treibstoffs handelt, verpflichtet sich der Verkäufer, Rechnungen zu begleichen, die der Flugzeugtreibstofflieferant in Bezug auf vom Käufer durch Vorlage einer gültigen Air BP-Karte getätigte Einkäufe ausstellt. Der Verkäufer erstattet jedoch keine Mehrwertsteuer oder ähnliche Umsatzsteuer, und der Käufer sollte die erforderlichen Rechnungen des Treibstofflieferanten aufbewahren, um dem Käufer selbige Erstattung zu ermöglichen.

 

Nach Zahlung der Rechnungen des Flugzeugtreibstofflieferanten durch den Verkäufer erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass alle Ansprüche und Rechte des Flugzeugtreibstofflieferanten im Zusammenhang mit solchen Rechnungen auf den Verkäufer übergehen (d. h. der Verkäufer wird anstelle des Treibstofflieferanten zum Eigentümer dieser Ansprüche und Rechte).

 

5 Verlust, Diebstahl oder Änderungen in den Umständen des Käufers

 

Im Falle eines Diebstahls, Verlusts oder einer tatsächlichen oder vermuteten unbefugten Nutzung einer Air BP-Karte oder falls das Flugzeug des Käufers nicht mehr unter Kontrolle des Käufers steht, sei es aufgrund des Verkaufs des Flugzeugs durch den Käufer oder anderweitig, wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich per E-Mail an sterling@bp.com hierüber informieren. Der Käufer wird dem Verkäufer alle dem Käufer vorliegenden Informationen zu den Umständen des Verlusts, Diebstahls, Missbrauchs oder der Kündigung der Air BP-Karte zur Verfügung stellen, und der Verkäufer kann alle relevant erscheinenden Informationen in diesem Zusammenhang offenlegen, wenn er dies für notwendig hält.

 

6 Haftungsfreistellung

 

Der Käufer muss den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers sowie die Auslieferer gegenüber allen Verlusten, Ansprüchen, Forderungen, Ausgaben oder Kosten freistellen und schad- und klaglos halten, die dem Verkäufer und/oder seinen verbundenen Unternehmen und/oder Auslieferern aufgrund der Verwendung einer an den Käufer ausgestellten Air BP-Karte durch unbefugte Parteien oder Personen oder aufgrund von Fahrlässigkeit oder unehrlichem oder kriminellem Verhalten im Zusammenhang mit der Nutzung der Air BP-Karte entstehen, für die der Käufer oder ein Lieferant des Käufers oder deren jeweilige Vertreter oder Mitarbeiter entweder allein oder gemeinsam mit einer anderen Person verantwortlich sind. Diese Haftungsfreistellung bleibt auch nach einer Kündigung des Vertrags weiterhin in Kraft.

 

Eine solche Haftungsfreistellung erstreckt sich jedoch nicht auf Fahrlässigkeit oder unehrliches oder kriminelles Verhalten, die/das nach Ablauf von drei Tagen nach Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Käufers über den Missbrauch, Verlust, Diebstahl oder die Kündigung der Air BP-Karte beim Verkäufer stattfindet.

 

7 Änderungen und Kündigung

 

Alle Air BP-Karten bleiben jederzeit Eigentum des Verkäufers, und der Verkäufer kann den Vertrag und die weitere Gültigkeit und Nutzung der Air BP-Karte jederzeit durch mündliche oder schriftliche Mitteilung mit oder ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Verkäufer kann die Nutzungsbedingungen der Air BP-Karte von Zeit zu Zeit durch schriftliche Mitteilung ändern. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer diese Änderungen akzeptiert hat, wenn der Käufer die Air BP-Karte nach einer solchen Änderung behält oder verwendet. Nach einer Kündigung durch den Verkäufer oder Käufer müssen alle Air BP-Karten unverzüglich an den Verkäufer übergeben werden, und jeder Lieferant, dem eine gekündigte Air BP-Karte vorgelegt wird, ist berechtigt, diese einzuziehen und an den Verkäufer zurückzuführen.

 

8 Keine Abtretung

 

Der Vertrag und die Ausgabe der relevanten Air BP-Karten gelten individuell für den Käufer und können vom Käufer weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form abgetreten oder übertragen werden, und jede Abweichung von dieser Bestimmung berechtigt den Verkäufer, die betreffenden Air BP-Karten und/oder diesen Vertrag fristlos zu kündigen, nachdem er von einer solchen Abweichung Kenntnis erlangt hat. Wenn Flugzeuge, für die eine Air BP-Karte ausgestellt wurde, aus dem Eigentum oder der Kontrolle oder dem Betrieb des Käufers übertragen werden, muss die entsprechende Air BP-Karte unverzüglich an den Verkäufer zurückgegeben werden. Darüber hinaus kann der Verkäufer die Air BP-Karten und/oder diesen Vertrag bei Eintritt des Vorstehenden mit sofortiger Wirkung kündigen.

 

9 Datenschutz

 

Die Daten, die der Käufer dem Verkäufer zuvor zur Verfügung gestellt hat und die der Käufer dem Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellen kann, werden vom Verkäufer verwendet, damit die Daten des Käufers verarbeitet und/oder das Konto des Käufers geführt werden können, einschließlich (ohne Einschränkung) für Zwecke der Bonitätsbewertung. Der Verkäufer konsultiert und stützt sich zudem kontinuierlich auf Risikoaufklärungsdatenbanken und öffentlich zugängliche Informations- und Datenquellen, wie etwa Sanktionslisten, um seinen jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf Sanktionen, Geldwäschebekämpfung, Betrugs- und Bestechungs- und Korruptionsprävention nachzukommen. So erlangte Informationen dienen allein der internen Verwendung durch den Verkäufer, es sei denn, geltendes Recht schreibt etwas anderes vor. Der Käufer muss sicherstellen, dass alle Direktoren, leitenden Angestellten, wichtigen Mitarbeiter und/oder Eigentümer seines Unternehmens, deren personenbezogene Daten über diese Informationsquellen bereitgestellt wurden oder erlangt werden können, darauf hingewiesen werden, dass der Verkäufer ihre Informationen für die oben genannten Zwecke verarbeiten kann.

 

Solche Daten können an andere Unternehmen der BP Group außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums weitergegeben werden, um dem Käufer Informationen über andere Waren oder Dienstleistungen von BP zuzusenden, die für den Käufer von Interesse sein könnten.

 

10 Gesamte Vereinbarung

 

Der Vertrag stellt die gesamte und einzige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer in Bezug auf die Air BP-Karte(n) dar und ersetzt und eliminiert alle früheren Vereinbarungen, Verpflichtungen, Zusicherungen, Garantien und Abmachungen jeglicher Art, ob in Schriftform oder nicht, im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand.

 

Der Käufer bestätigt, dass er sich beim Abschluss des Vertrags nicht auf Zusicherungen, Garantien oder Verpflichtungen verlässt, die der Verkäufer oder eine andere Partei zu irgendeinem Zeitpunkt vor Unterzeichnung des Vertrags abgegeben hat und die hierin nicht ausdrücklich genannt sind.

 

Teil B: Bedingungen für die Lieferung von Treibstoff an Inhaber einer Air BP-Karte

 

1 ERKLÄRUNG

 

Der Käufer schließt diesen Vertrag im eigenen Namen und als Vertreter für seine verbundenen Unternehmen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ab. Der Käufer garantiert, (a) dass er von jedem verbundenen Unternehmen des Käufers ordnungsgemäß dazu ermächtigt wurde, diesen Vertrag in dessen Namen abzuschließen, und (b) dass jedes verbundene Unternehmen des Käufers in Bezug auf die an es geleisteten Treibstofflieferungen individuell an die Bedingungen dieses Vertrags gebunden und für alle daraus resultierenden Haftungen verantwortlich ist. Wenn der Käufer gegen die in dieser Klausel erklärten Garantien verstößt, wird er den Verkäufer in Bezug auf alle Ansprüche entschädigen, die dem Verkäufer infolge dieses Verstoßes entstehen.

 

2 QUALITÄT

 

Der Verkäufer garantiert, dass der von ihm gelieferte Treibstoff die neueste Fassung jeder der hierunter dargelegten Spezifikationen für Flugturbinenkraftstoff erfüllt.

 

i.    ASTM-Standardspezifikation D 1655 für Flugturbinenkraftstoffe Jet A / Jet A-1; 

                

ii.   Britisches Verteidigungsministerium, Def Stan 91-091 Turbinenkraftstoff, Flugturbinenkerosintyp, Jet A-1;     

           

iii.  Kanadische Spezifikation Can/CGSB-3.23-97, Flugturbinenkraftstoff Jet A / Jet A-1;          

    

iv.  Chinesische Sorte Nr. 3 Kerosin (GB438, GB1788 und GB6537); und

 

In Bezug auf Flugbenzin:

 

i.    ASTM-Standardspezifikation D 910 für bleihaltiges Flugbenzin; oder      

         

ii.   Britisches Verteidigungsministerium, Def Stan 91-90 für die Güteklassen 80/87, 100/130 und 100/130LL.

 

2.1.1

Darüber hinaus muss der Treibstoff gegebenenfalls die Anforderungen erfüllen, die von der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde am jeweiligen Lieferort festgelegt wurden. Sollte eine solche Anforderung zu einer Abweichung von der Spezifikation führen, muss der Verkäufer den Käufer im Voraus benachrichtigen und die vorherige Genehmigung des Käufers für die Lieferung des betreffenden Treibstoffs ist erforderlich.

 

2.1.2

Der Käufer ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, die korrekte Treibstoffsorte für sein Flugzeug zu bestellen oder auszuwählen, einschließlich, zur Vermeidung von Zweifeln und ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, wenn der Käufer Selbstbedienungsabgabevorrichtungen oder andere Anlagen zur Treibstoffabgabe verwendet. Der Verkäufer schließt jegliche Haftung für die Auswahl der korrekten Treibstoffsorte durch den Käufer aus.

 

2.1.3

Der Verkäufer gibt keinerlei Erklärungen dahingehend ab, welche Treibstoffsorte für ein bestimmtes Flugzeug geeignet ist.

 

2.2

SOFERN IN ABSCHNITT 2.1 NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERWEITIG GEREGELT, BESTEHEN KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN, BEDINGUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN HINSICHTLICH DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG DES TREIBSTOFFS FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER DESSEN NICHTEIGNUNG.

 

2.3

Wenn der Lieferort Into-Aircraft ist und der Verkäufer Lieferdienstleistungen erbringt, werden hiermit sämtliche Haftungen, Schäden, Kosten oder Verluste ausgeschlossen, die dem Käufer aufgrund einer Kontamination des vom Verkäufer gelieferten Treibstoffs entstehen und durch Verunreinigungen im Flugzeug des Käufers verursacht werden, welche vor dem Lieferzeitpunkt vorhanden waren oder die während der Lieferung des Treibstoffs durch den Verkäufer aus der Umgebung außerhalb der Betankungsgeräte in das Flugzeug des Käufers gelangen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Eindringen von Wasser, wenn die Lieferdienstleistungen bei Regen erbracht werden), außer in dem Umfang, in dem sie durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Verkäufers verursacht werden.

 

3 LIEFERUNG

 

3.1

Die Lieferung des Treibstoffs erfolgt an den Lieferort.

 

3.2 

Into-Aircraft-Lieferung mit Into-Plane-Dienstleistungen

Wenn der Lieferort Into-Aircraft ist und der Verkäufer sich bereit erklärt, Into-Plane-Dienstleistungen zu erbringen, gelten die folgenden Bestimmungen:

 

3.2.1

Die Lieferung des Treibstoffs erfolgt durch den Verkäufer oder seine Auslieferer in das Flugzeug des Käufers;

 

3.2.2

Das Eigentum und die Gefahr des Verlustes des Treibstoffs gehen zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Treibstoff die Einlassöffnung des belieferten Flugzeugs passiert;

 

3.2.3

Der Verkäufer wird sich bemühen, jedes Flugzeug des Käufers, das an einer Lokationen ankommt, unverzüglich zu betanken. Der Käufer erkennt an, dass Lieferungen an andere im Rahmen regelmäßiger und planmäßiger Flüge ankommende Flugzeuge sowie an andere im Rahmen unregelmäßiger und außerplanmäßiger Flüge vor dem Flugzeuge des Käufers ankommende Flugzeuge Vorrang vor Lieferungen an das Flugzeug des Käufers gemäß diesem Abschnitt haben können;

 

3.2.4

Wenn der Käufer Lieferungen außerhalb der normalen Servicezeiten (wie vom Verkäufer dem Käufer von Zeit zu Zeit mitgeteilt) anfordert, hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer erhöhte Kosten für eine solche Lieferung in Rechnung zu stellen;

 

3.2.5

Auf Anforderung des Käufers kann der Verkäufer die aktuelle Messung des spezifischen Gewichts oder der spezifischen Dichte des Treibstoffs aus dem Flughafentanklager zur Verfügung stellen oder dem Käufer geeignete Geräte zur Messung am Flugzeug des Käufers zur Verfügung stellen, jeweils auf Kosten des Verkäufers. Ungeachtet des Vorstehenden darf der Käufer den Verkäufer nicht verantwortlich machen für Ansprüche und Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Messung des spezifischen Gewichts oder der spezifischen Dichte solcher Geräte durch den Verkäufer, außer in dem Umfang, in dem Fehler durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurden;

 

3.2.6

Lieferungen müssen allen geltenden staatlichen Gesetzen und Vorschriften sowie den von der Flughafenverwaltung festgelegten Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus müssen der Verkäufer oder sein Auslieferer, sofern nicht abweichend vereinbart, die Standard-Qualitätskontroll- und -Betriebsverfahren des Verkäufers (in der jeweils gültigen Fassung) oder die seines Auslieferers, die von ihm für Lieferungen in das Flugzeug des Käufers verwendet werden, verwenden oder anwenden;

 

3.2.7

Sofern vom Verkäufer oder seinem Auslieferer nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist der Verkäufer oder sein Auslieferer nur dann zu einer Lieferung verpflichtet, wenn der Vertreter des Käufers anwesend ist. Der Verkäufer muss die Anzahl der Kopien des Lieferscheins gemäß der Vereinbarung mit dem Käufer und nach Bedarf gemäß den lokalen Anforderungen zur Verfügung stellen, und der Käufer muss sicherstellen, dass, sofern nicht abweichend vereinbart, der Vertreter des Käufers den Lieferschein bei Lieferung des Treibstoffs unterzeichnet; und

 

3.2.8

Ungeachtet anderslautender ausdrücklicher oder stillschweigender Bestimmungen an anderer Stelle im Vertrag ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Flugzeuge des Käufers zu betanken, wenn der Verkäufer der vertretbaren Ansicht ist, dass ein solches Flugzeug unter der Kontrolle von Entführern steht oder wenn andere Umstände ähnlicher Art (einschließlich u. a. Zwang oder Nötigung) vorliegen oder der Verkäufer vertretbarerweise davon ausgeht, dass diese vorliegen. Jegliche Betankung eines solchen Flugzeugs durch den Verkäufer erfolgt zu den Bedingungen, die die Parteien zum Zeitpunkt einer solchen Betankung vereinbaren.

 

Haftungsfreistellung

 

3.2.9

Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Bedienung aller entsprechenden Schalter, Ventile und voreingestellten Mengenmessvorrichtungen des Flugzeugs. Für den Fall, dass der Käufer den Verkäufer oder seinen Auslieferer auffordert, Betankungsschalter, Ventile und/oder voreingestellte Mengenmessvorrichtungen des Flugzeugs zu bedienen und/oder zusätzliche Lieferdienstleistungen anfordert, wird der Käufer den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers sowie die Auslieferer gegenüber allen Ansprüchen, Forderungen, Verfahren, Schäden und Haftungen aufgrund von Verlust oder Beschädigung von Eigentum oder aufgrund angemessener Rechtsanwaltskosten, Verluste und Ausgaben freistellen, verteidigen und schad- und klaglos halten, die sich aus Handlungen des Verkäufers oder eines verbundenen Unternehmens des Verkäufers oder des Auslieferers bei der Erbringung oder Unterlassung der angeforderten Dienstleistungen ergeben.

 

3.2.10

Wenn der Käufer anfordert, dass Treibstoff in das Flugzeug des Käufers geliefert oder aus diesem enttankt wird, während sich Fluggäste oder andere Personen an Bord des Flugzeugs des Käufers befinden oder in dieses ein- oder aus ihm aussteigen, stimmt der Käufer zu, allein dafür verantwortlich zu sein, dass die Bestimmungen der örtlichen Flughafenvorschriften in Bezug auf eine solche Lieferung oder Enttankung eingehalten werden, dass die Mitarbeiter des Käufers angemessene Anweisungen für die Sicherheit der genannten Personen während einer solchen Lieferung oder Enttankung erteilen und dass diese Anweisungen von den Mitarbeitern des Käufers und den genannten Personen strikt befolgt werden.

 

3.2.11

Wenn der Verkäufer oder sein Auslieferer Treibstoff liefert oder aus dem Flugzeug des Käufers enttankt und sich Fluggäste oder andere Personen an Bord des Flugzeugs befinden oder ein- oder aussteigen, wird der Käufer den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers und die Auslieferer gegenüber sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Verfahren und Schäden sowie Haftungen aufgrund von Tod oder Verletzung von Fluggästen oder anderen Personen, die sich an Bord befinden oder ein- oder aussteigen, und gegenüber allen zugehörigen direkten Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten), Verlusten und Ausgaben freistellen, verteidigen und schad- und klaglos halten, die entstehen durch oder infolge von Into-Plane-Dienstleistungen oder der Enttankung von Treibstoff aus dem Flugzeug des Käufers, unabhängig von der Ursache für solche Verletzung oder Todesfälle, einschließlich Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens durch den Verkäufer oder seinen Auslieferer.

 

3.3

Into-Aircraft-Lieferung ohne Into-Plane-Dienstleistungen

Wenn der Lieferort Into-Aircraft ist und der Verkäufer nicht zustimmt, Into-Plane-Dienstleistungen zu erbringen, muss der Käufer, ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag, seine eigenen Vorkehrungen für Into-Plane-Dienstleistungen treffen, und der Verkäufer gibt keine Erklärungen, Garantien oder Zusicherungen ab und trägt keine Haftung in Bezug auf diese Into-Plane-Dienstleistungen, einschließlich u. a. Verzögerungen, Engpässe oder Kontaminationen, die den Into-Plane-Dienstleistungen zuzuschreiben sind, und der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers sowie die Auslieferer gegenüber solchen Haftungen freizustellen, einschließlich der Fahrlässigkeit, groben Fahrlässigkeit oder des vorsätzlichen Fehlverhaltens des Käufers, der verbundenen Unternehmen des Käufers oder ihrer jeweiligen Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Into-Plane-Dienstleistungen gemäß diesem Abschnitt 3.3. Die Parteien vereinbaren, dass das Vorstehende auch dann gültig bleibt, wenn der Verkäufer im Namen des Into-Plane-Dienstleisters eine Rechnung ausstellt. Der Übergang von Eigentum und Gefahr des zufälligen Untergangs des Treibstoffs auf den Käufer erfolgen zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Treibstoff die Einlassöffnung des aufnehmenden Flugzeugs passiert, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Treibstoff die Einlassöffnung der Abnahmevorrichtung des Käufers oder seines Vertreters oder Auftragnehmers für Into-Plane-Dienstleistungen passiert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, oder, im Falle von Selbstbedienungskunden, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Treibstoff den Stutzen der Abgabevorrichtung passiert.

 

3.4

Die Messung des Verkäufers wird als gelieferte Treibstoffmenge akzeptiert, es sei denn, es wird ein Anspruch gemäß Abschnitt 5 geltend gemacht.

 

3.5

Der Käufer muss den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers sowie die Auslieferer gegenüber allen Verlusten, Haftungen, Schäden, Kosten (einschließlich Rechtsanwaltskosten), Ausgaben, Forderungen und Verfahren freistellen und schad- und klaglos halten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Auswahl der Treibstoffsorte durch den Käufer ergeben.

 

4 ENTTANKUNG

 

4.1

Der Käufer kann eine Enttankung des Flugzeugs des Käufers anfordern, und der Verkäufer kann dem zustimmen. Der so aus dem Flugzeug des Käufers entfernte Treibstoff wird entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien und auf alleinige Kosten des Käufers entsorgt oder gelagert. Der Verkäufer kann für diese Dienstleistungen eine zusätzliche Gebühr verlangen.

 

4.2

Wenn der Verkäufer eine Into-Aircraft-Lieferung von Treibstoff geliefert und Into-Plane-Dienstleistungen erbracht hat und eine Enttankung des Flugzeugs des Käufers aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit des Verkäufers erforderlich ist (z. B. Lieferung von nicht spezifikationskonformem Treibstoff oder Lieferung einer höheren als der vereinbarten Menge), wird der Verkäufer oder sein Auslieferer das Flugzeug des Käufers auf Wunsch des Käufers und auf eigene Kosten enttanken.

 

5 MÄNGELRÜGEN UND ANSPRÜCHE

 

5.1

Mängelrügen bezüglich zu geringer Lieferungen oder Verzögerungen sind zum Zeitpunkt der Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken, gefolgt von einem schriftlichen Anspruch, der innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Lieferung geltend gemacht werden muss.

 

5.2

Mängelrügen aufgrund von Qualitätsmängeln oder andere Angelegenheiten sind dem Verkäufer so bald wie möglich mitzuteilen, gefolgt von einem schriftlichen Anspruch, der innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Lieferung geltend gemacht werden muss.

 

5.3

Erfolgt die Mängelrüge nicht innerhalb der Frist von fünfzehn (15) Tagen, gilt dies als Verzicht auf das Recht, Ansprüche geltend zu machen. Ein Verzicht auf das Recht, Ansprüche geltend zu machen, wird in keinem Fall durch eine Unterschrift oder eine andere Erklärung auf dem Lieferschein erklärt oder impliziert, unabhängig davon, ob der Lieferschein Bedingungen enthält, die einen solchen Verzicht implizieren.

 

6 RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNG, KREDIT UND SICHERHEIT

 

6.1 

Der Verkäufer stellt dem Käufer den gelieferten Treibstoff in Einklang mit den Bedingungen des Kartenvertrags in Rechnung.

 

6.2

Der Käufer muss jede Rechnung vollständig ohne Aufrechnung, Abzug oder Einbehaltung begleichen, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben, in welchem Fall der Käufer einen zusätzlichen Betrag bezahlen wird, der dazu führt, dass der Verkäufer den in der entsprechenden Rechnung angegebenen Betrag vollständig erhält, und der Käufer wird in Übereinstimmung mit geltenden Recht den vollen einbehaltenen oder abgezogenen Betrag gegenüber der zuständigen Steuerbehörde oder sonstigen Regierungsbehörde ausweisen.

 

6.3

Wenn das Zahlungsdatum ein Tag ist, an dem die Bank des Verkäufers geschlossen ist, muss der Käufer die Zahlung an einem vorhergehenden Tag vornehmen, an dem die Bank des Verkäufers geöffnet ist

 

6.4

Unbeschadet der sonstigen Rechte des Verkäufers aus dem Vertrag fallen, wenn der Käufer bis zum Fälligkeitsdatum einen im Rahmen des Vertrags fälligen Betrag nicht bezahlt, ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung bis zu dem Datum, an dem die Zahlung vollständig bei der Bank des Verkäufers eingeht, Zinsen auf diesen fälligen Betrag an. Der anwendbare Zinssatz beträgt drei Prozent (3 %) über der Secured Overnight Financing Rate (SOFR), welche von der Federal Reserve Bank of New York (oder einer anderen Person, die die Verwaltung dieses Zinssatzes übernimmt) verwaltet und von der Federal Reserve Bank of New York (oder einer anderen Person, die die Veröffentlichung dieses Zinssatzes übernimmt) veröffentlicht wird.

 

6.5

Der Verkäufer hat das Recht, vom Käufer eine Zusicherung der Erfüllung des Vertrags durch den Käufer zu verlangen, wenn der Verkäufer nach eigenem Ermessen (aber vertretbarerweise) der Ansicht ist, dass die Fähigkeit des Käufers, Zahlungen gemäß dem Vertrag zu leisten oder den Vertrag anderweitig zu erfüllen, beeinträchtigt war oder sein könnte. Die besagte Zusicherung kann in jeder vom Verkäufer geforderten Form verlangt werden, einschließlich (ohne Einschränkung) Vorauszahlung, Bankgarantien, Wertpapiere, Erfüllungsgarantien oder anderer Mittel, die der Verkäufer als geeignet und ausreichend erachtet. Der Verkäufer kann die weitere Erfüllung des Vertrags bis zu dem Datum, an dem eine solche Zusicherung eingegangen ist, aussetzen.

 

6.6

Lastschrift

 

6.6.1 

Wenn die Parteien vereinbaren, dass Zahlungen für Treibstoff per Lastschrift eingezogen werden, kann der Käufer, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, Zahlungen im Rahmen des Vertrags zu leisten, nach angemessener Vorankündigung gegenüber dem Verkäufer entscheiden, solche Zahlungen im Rahmen des Vertrags ab einem zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Datum per Lastschrift zu leisten.

 

6.6.2

Entscheidet sich der Käufer, Zahlungen per Lastschrift zu leisten, so muss der Käufer seiner Bank eine Anweisung in einer für den Verkäufer zufriedenstellenden Form erteilen, welche diese Bank ermächtigt, das Konto des Käufers gemäß den Mitteilungen des Verkäufers mit den dem Verkäufer geschuldeten Beträgen zu belasten und Zahlungen an den Verkäufer gemäß den Anweisungen des Verkäufers zu leisten.

 

6.6.3

Im Falle von Zahlungen per Lastschrift stellt der Verkäufer dem Käufer einen Kontoauszug zur Verfügung, indem er diesen im Rechnungsbereich von myairbp veröffentlicht.

 

6.6.4

Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Käufer die Lastschriftanweisung bei seiner Bank storniert. Der Käufer muss alle nachfolgenden Zahlungen per Überweisung leisten.

 

6.6.5

Wenn die Bank des Käufers zu irgendeinem Zeitpunkt aus irgendeinem Grund die Annahme der Lastschriftanweisungen des Verkäufers ablehnt oder wenn der Verkäufer aus irgendeinem Grund eine Zahlung nicht erhält, die per Lastschrift erfolgen sollte, kann der Verkäufer den Käufer entsprechend benachrichtigen und verlangen, dass alle oder bestimmte Zahlungen oder Folgezahlungen per Überweisung erfolgen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen solchen Vorfall als Versäumnis des Käufers zu betrachten, Zahlungen gemäß dem Vertrag bei Fälligkeit zu leisten.

 

6.7

Garantie

 

6.7.1

Wenn der Verkäufer vom Käufer verlangt, eine Zahlungsgarantie für Treibstoff bereitzustellen, muss der Käufer eine Vereinbarung mit einem für den Verkäufer akzeptablen Bürgen (der „Bürge“) abschließen, gemäß derer der Bürge sich verpflichtet, mit dem Verkäufer eine Garantievereinbarung zu für den Verkäufer akzeptablen Bedingungen abzuschließen, um mit sofortiger Wirkung die Zahlung aller vom Käufer im Rahmen des Vertrags an den Verkäufer fälligen und zahlbaren Beträge zu garantieren.

 

6.7.2

Eine solche Garantie muss, sofern mit dem Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, die Zahlung der dem Verkäufer im Rahmen der Garantie geschuldeten Beträge durch den Bürgen innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem Datum der Zahlungsaufforderung des Verkäufers gegenüber dem Bürgen vorsehen.

 

6.7.3

Ungeachtet anderslautender ausdrücklicher oder stillschweigender Bestimmungen an anderer Stelle im Vertrag ist der Verkäufer nicht verpflichtet, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Treibstofflieferung auszuführen, es sei denn, es besteht eine Garantie, dass die vom Verkäufer in Höhe eines für den Verkäufer zufriedenstellenden Betrags gegen einen für den Verkäufer zufriedenstellenden Bürgen durchgesetzt werden kann, wie hierin in Inhalt und Form vorgesehen.

 

7 ZÖLLE, GEBÜHREN, STEUERN UND ABGABEN

 

7.1

Alle Preise für Treibstoff verstehen sich exklusive aller Steuern, die direkt oder indirekt auf die im Rahmen des Vertrags gelieferten Mengen oder auf deren Produktion, Herstellung, Lagerung, Ausfuhr, Einfuhr, Eigentum, Verwendung, Handhabung, Kauf, Verkauf, Lieferung oder Transport oder diesbezüglich auf den Verkäufer erhoben oder auferlegt werden, sofern nicht abweichend angegeben. Alle solche Steuern gehen zu Lasten des Käufers, sofern nicht abweichend angegeben. Wenn der Verkäufer Beträge in Bezug auf Steuern bezahlt, die zu Lasten des Käufers gehen, muss der Käufer dem Verkäufer in jedem Fall den Gegenwert dieses Betrags in US-Dollar erstatten, der zu einem von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes für den Monat, in dem der Verkäufer diesen Betrag bezahlt hat, angewendeten, festgelegten oder empfohlenen Wechselkurs oder, in Ermangelung eines solchen Wechselkurses, zu dem für diesen Monat mitgeteilten IATA-Wechselkurs berechnet wird.

 

7.2

Der Verkäufer wird sich soweit vertretbarerweise möglich bemühen, den Anspruch des Käufers auf eine Reduzierung oder Erstattung von Steuern, auf die der Käufer Anspruch hat, zu unterstützen und sicherzustellen, dass Lieferungen an den Käufer in der Weise erfolgen, die erforderlich ist, um eine solche Reduzierung oder Erstattung zu erhalten. Alle zusätzlichen Kosten, die dem Verkäufer bei der Unterstützung des Anspruchs des Käufers oder bei Lieferungen gemäß diesem Abschnitt 7.2 entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

 

7.3

Wenn der Käufer berechtigt ist, gemäß dem Vertrag verkauften Treibstoff frei von Steuern oder Gebühren zu kaufen, muss der Käufer dem Verkäufer im Voraus eine gültige Freistellungsbescheinigung für solche Käufe vorlegen.

 

7.4

Alle Flughafengebühren, die dem Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt in Bezug auf Lieferungen im Rahmen dieses Vertrags auferlegt werden, werden dem Käufer zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt.

 

7.5

Alle neuen Off-Airfield-Gebühren von Dritten, die dem Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt in Bezug auf Lieferungen im Rahmen dieses Vertrags in Rechnung gestellt werden, werden dem Käufer zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt. Solche neuen Gebühren umfassen keine Off-Airfield-Gebühren von Dritten, die dem Verkäufer zu Beginn des Vertrags in Rechnung gestellt werden.

 

8 HÖHERE GEWALT

 

8.1

Zusätzlich zu allen anderen Ausnahmen (die sich aus denselben oder anderen Gründen ergeben), die gesetzlich vorgesehen sind, begründet kein Versäumnis und keine Unterlassung einer Partei in Bezug auf die Erfüllung oder Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags einen Anspruch gegen diese Partei oder gilt als Verstoß gegen den Vertrag, wenn diese sich aus höherer Gewalt ergeben, im Folgenden definiert als eine Ursache, die nicht vertretbarerweise in der Kontrolle dieser Partei liegt, ob vorhergesehen oder nicht, einschließlich (ohne Einschränkung) Ursachen wie Arbeitskämpfe, Streiks, staatliche Eingriffe oder die Reaktion der betreffenden Partei auf die Beharrlichkeit einer staatlichen Stelle oder einer Person, die vorgibt, für eine solche zu handeln, Kriege, zivile Unruhen, Entführungen, Brände, Überschwemmungen, Lieferausfälle, Unfälle, Terrorismus, Stürme oder Umweltkatastrophen.

 

8.2

Ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitt 8.1 wird keine der Parteien von einer gemäß dem Vertrag entstandenen Verpflichtung zur Zahlung oder Freistellung befreit.

 

8.3

Die durch höhere Gewalt verzögerte oder verhinderte Partei muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um solche Gründe zu beseitigen oder deren Auswirkungen zu mindern, und nach Beseitigung und Behebung des betreffenden Grundes wird die Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverzüglich wieder aufnehmen, vorausgesetzt jedoch, dass eine Partei bei der Beseitigung solcher Gründe oder der Minderung solcher Bemühungen nicht verpflichtet ist, Streiks oder Aussperrungen oder Regierungsansprüche beizulegen, indem sie einer Forderung zustimmt, wenn dies nach Ermessen der betreffenden Partei unangemessen wäre.

 

8.4

Höhere Gewalt, die die verbundenen Unternehmen, den Auslieferer oder einen anderen Vertreter oder Unterauftragnehmer einer Partei an einer Lokationen oder in Bezug auf eine Lokationen betrifft, gilt in Bezug auf diese spezifische Lokationen als höhere Gewalt, die die betreffende Partei betrifft.

 

9 GESUNDHEIT, SICHERHEIT, UMWELT UND ETHIK

 

9.1

Der Käufer muss alle geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltgesetze, -vorschriften oder -empfehlungen einhalten, die in einem Rechtsgebiet in Kraft sind, in dem oder in das der Käufer im Rahmen des Vertrags gelieferten Treibstoff bereitstellt, liefert, transportiert, verkauft oder verwendet.

 

9.2

Der Verkäufer haftet nicht für Verluste, Schäden oder Verletzungen, die sich aus den Gefahren ergeben, die mit der Art des von ihm gemäß diesem Vertrag gelieferten Treibstoffs verbunden sind.

 

9.3

Der Käufer ist verpflichtet, mit dem Verkäufer und dessen Auslieferern hinsichtlich aller Sicherheitsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Der Käufer muss weiterhin sicherstellen, dass in der Nähe der Lieferung oder Entnahme von Treibstoff keine Wartungsarbeiten durchgeführt oder Geräte betrieben werden, die eine Zündquelle darstellen könnten. Wenn der Käufer nicht kooperiert, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen die Lieferung oder Entnahme einstellen oder aussetzen, und jede Ausübung oder Nachsicht bei der Ausübung dieses Ermessens erfolgt unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers.

 

9.4

Der Käufer wird den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers und die Auslieferer gegenüber allen Haftungen, Ansprüchen, Schäden, Verlusten und/oder Verfahren freistellen, verteidigen und schad- und klaglos halten, die sich direkt oder indirekt ergeben aus oder in irgendeiner Weise in Zusammenhang stehen mit Verstößen des Käufers gegen alle oder eine seiner Verpflichtungen gemäß den Abschnitten 9.1 bis einschließlich 9.3.

 

9.5

Keine der Parteien darf Bestechungszahlungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beschleunigungszahlungen) oder andere Zahlungen vornehmen oder veranlassen, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten beeinflussen sollen.

 

9.6

Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass sie jeweils alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Bestechungs-, Korruptions- und Geldwäschebekämpfung einhalten und weder direkt noch indirekt einer Person irgendetwas von Wert, einschließlich u. a. Beschleunigungszahlungen, anbieten, übergeben, versprechen oder eine solche Übergabe veranlassen oder irgendetwas von Wert von einer Person verlangen, annehmen oder einer solchen Übergabe zustimmen werden, um einen unangemessenen Vorteil zu erhalten, zu beeinflussen, zu veranlassen oder zu belohnen. Die Parteien werden ebenfalls jeweils dafür Sorge tragen, dass ihre jeweiligen Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter und verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige Führungskräfte, Mitarbeiter und Vertreter die Bestimmungen dieser Klausel einhalten (gemeinsam: die „Antikorruptionspflicht“).

 

10 HAFTUNG, FREISTELLUNG UND VERSICHERUNG

 

10.1

Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen, haften weder der Verkäufer noch die verbundenen Unternehmen des Verkäufers noch der Käufer oder die verbundenen Unternehmen des Käufers für entgangene Gewinne oder potenzielle Gewinne, Folgeschäden, indirekte Schäden, Geldbußen oder besondere Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder der Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Vertrag ergeben, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar sind oder nicht.

 

10.2

Wenn der Lieferort Into-Aircraft ist und der Verkäufer keine Into-Plane-Dienstleistungen erbringt, ist die Haftung des Verkäufers für Verluste, Schäden, Ansprüche oder andere Ausgaben, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Verkäufer ergeben, auf die unverzügliche Rückerstattung des Kaufpreises oder, nach Wahl des Verkäufers, auf den Ersatz des Treibstoffs ohne zusätzliche Kosten für den Käufer beschränkt.

 

10.3

In Bezug auf Freistellungen und Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, die der Käufer gemäß Abschnitt 2, 3.2.9, 3.2.11, 3.3, 3.5, 9.4, 10.1 10.2 und 10.5 gewährt, erkennt der Käufer an, dass sich solche Freistellungen und Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse auf den Verkäufer, seine verbundenen Unternehmen, Vertreter und Unterauftragnehmer sowie die Auslieferer und alle ihrer jeweiligen Vertreter, Direktoren, leitenden Führungskräfte, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer erstrecken und dass der Verkäufer bei der Akzeptanz solcher Freistellungen und Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse als Vertreter und Treuhänder dieser anderen Personen handelt.

 

10.4

Die in Abschnitt 2 dargelegten Garantien und die in diesem Abschnitt 10 dargelegten Abhilfen gelten als vom Käufer erlassen, es sei denn, der Käufer: (i) lagert, lädt, verwendet und pflegt den Treibstoff ordnungsgemäß und hält alle schriftlichen Empfehlungen des Verkäufers ein, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, einschließlich u. a. der HSE-Informationen; (ii) unterlässt es, den Treibstoff auf andere Weise als gemäß den schriftlichen Anweisungen oder der Genehmigung des Verkäufers zu modifizieren; (iii) unterlässt es, den Treibstoff in irgendeiner Weise in Widerspruch zu seiner beabsichtigten Verwendung oder in Widerspruch zu den schriftlichen Anweisungen des Verkäufers zu verwenden; (iv) unterlässt es, den Treibstoff irgendeiner Art von Missbrauch oder nachteiliger Exposition auszusetzen; (v) unterlässt die Verfälschung, Ergänzung, Mischung, Vermengung oder Beimischung des Treibstoffs mit anderen Produkten (außer Flugturbinenkraftstoff oder Flugbenzin, je nach Sachlage, derselben Spezifikation), Additiven, Materialien oder Substanzen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers; (vi) macht einen wirksamen und rechtzeitigen Anspruch gemäß Abschnitt 5 geltend; und (vii) gibt dem Verkäufer Gelegenheit zur vollständigen Inspektion, Messung und Testung des Treibstoffs, einschließlich der rechtzeitigen Bereitstellung einer rückgestellten Probe (mindestens eine US-Gallone) von jedem betroffenen Treibstoff.

 

10.5

Versicherung – Der Käufer muss während der Laufzeit des Vertrags jederzeit eine Versicherung gegen seine Haftungen und Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer seriösen Versicherungsgesellschaft aufrechterhalten. Der Käufer muss nach Aufforderung des Verkäufers unverzüglich einen Nachweis über eine solche Versicherung vorlegen.

 

11 KÜNDIGUNG

 

11.1

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen im Kartenvertrag kann eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei ohne gerichtlichen Rückgriff und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

 

11.1.1

die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen den Vertrag begeht (zur Klarstellung: die Nichtzahlung eines im Rahmen des Vertrags fälligen und zahlbaren Betrags stellt einen wesentlichen Verstoß dar) oder dessen Bedingungen nicht erfüllt. Während dieses Zeitraums von zehn (10) Tagen kann die nicht verstoßende Partei entscheiden, ihre Erfüllung des Vertrags auszusetzen; oder

 

11.1.2

die andere Partei oder eines der verbundenen Unternehmen des Käufers, bei dem (nach Ansicht des Verkäufers) eine wesentliche nachteilige Änderung ihrer Finanzlage eintritt, zahlungsunfähig wird, eine Generalabtretung zugunsten seiner Gläubiger unternimmt oder ein Konkursvergehen begeht oder einen Antrag auf Reorganisation oder Neuregelung seiner Schulden stellt oder Ziel eines solchen Antrags wird oder ein Insolvenzverwalter, Treuhänder, Zwangsverwalter oder Liquidator für ihr/sein gesamtes oder im Wesentlichen gesamtes Vermögen ernannt wird oder eine andere Person als die normalen leitenden Führungskräfte der Partei oder der verbundenen Unternehmen des Käufers mit der Verantwortung für die Verwaltung der Geschäfte dieser Partei oder eines Teils ihres Vermögens beauftragt wird;

 

11.1.3

der Käufer oder das verbundene Unternehmen des Käufers oder der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer des Käufers oder eines verbundenen Unternehmens des Käufers eine eingeschränkte Partei ist oder zu einem beliebigen Zeitpunkt wird oder der Verkäufer vertretbarerweise davon überzeugt ist, dass der Käufer und/oder ein verbundenes Unternehmen des Käufers gegen Handelsbeschränkungen oder geltende Gesetze verstoßen hat.

 

11.2

Der Verkäufer kann den Vertrag jederzeit ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Käufer und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Verkäufer der Ansicht ist, dass (i) der Käufer und/oder die verbundenen Unternehmen des Käufers oder einer ihrer Vertreter, Beauftragten oder Delegationsempfänger die Ausrüstung des Verkäufers missbraucht haben, unabhängig davon, ob vorsätzlich, rücksichtslos, fahrlässig oder anderweitig, (ii) wenn der Käufer und/oder die verbundenen Unternehmen des Käufers oder einer ihrer Vertreter, Beauftragten oder Delegationsempfänger die Ausrüstung des Verkäufers unter Verstoß gegen die von Zeit zu Zeit vom Verkäufer bereitgestellten Anweisungen bedient haben.

 

11.3

Jede Partei kann den Vertrag unverzüglich ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei ohne gerichtlichen Rückgriff und mit sofortiger Wirkung aussetzen und/oder kündigen, wenn sie vernünftigerweise in gutem Glauben davon ausgeht, dass die Nichteinhaltung der Antikorruptionspflicht (in Klausel 9.6) und/oder Klausel 25 (Handelskontrollen und Boykotte) durch die andere Partei mit vertretbarer Wahrscheinlichkeit ihrem Ruf direkten oder indirekten Schaden zufügen wird.

 

11.4

Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen.

 

11.5

Nach Zustellung einer Kündigungsmitteilung muss der Käufer unverzüglich alle Air BP-Karten in seinem Besitz an den Verkäufer übergeben. Die Kündigung erfolgt unbeschadet der Begleichung aller ausstehenden Beträge und etwaiger Freistellungsverpflichtungen im Rahmen des Vertrags.

 

11.6

Eine von einer Partei gemäß diesem Abschnitt 11 bewirkte Kündigung hat keine Auswirkungen auf andere gesetzliche oder anderweitige Rechte oder Abhilfen dieser Partei.

 

11.7

Ungeachtet einer Kündigung muss jede Partei alle angefallenen Verpflichtungen aus dem Vertrag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung erfüllen.

 

11.8 

Die Klauseln 2.1.2, 3.2.9, 3.2.11, 3.5, 9.4, 10, 16, 23, 26 und 27 bleiben über die Kündigung des Vertrags hinaus in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

 

12 ABTRETUNG UND UNTERAUFTRAGSVERGABE

 

12.1

Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder ganz noch teilweise seine Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag übertragen oder delegieren.

 

12.2

Der Verkäufer kann ohne vorherige Zustimmung des Käufers ganz oder teilweise seine Rechte aus dem Vertrag an seine verbundenen Unternehmen oder an Dritte abtreten und/oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag an seine verbundenen Unternehmen oder an Dritte übertragen, delegieren oder untervergeben, und der Käufer stimmt hiermit einer solchen Übertragung, Delegierung oder Untervergabe zu. Der Verkäufer haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung durch den Übertragungsempfänger, Delegationsempfänger oder Unterauftragnehmer des Vertrags, und der Verkäufer profitiert weiterhin von den durch den Käufer im Vertrag gewährten Freistellungen und Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen.

 

13 VERRECHNUNG

 

Der Verkäufer kann alle vom Verkäufer verwahrten und dem Käufer zustehenden Beträge mit Zahlungen verrechnen, die im Rahmen des Vertrags zahlbar oder fällig sind.

 

14 VERBUNDENE UNTERNEHMEN

 

Für die Zwecke des Vertrags ist ein Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, wenn es (i) von einer Partei kontrolliert wird, (ii) eine Partei kontrolliert oder (iii) unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Partei steht. Die hierin verwendeten Begriffe „kontrolliert“ (aktive wie passive Verwendung) und „Kontrolle“ bezeichnen eine direkte oder indirekte Beteiligung von fünfzig Prozent (50 %) oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals oder der Aktien mit Stimmrecht für Direktoren oder andere leitende Stellen des kontrollierten Unternehmens.

 

15 KEIN VERZICHT

 

Kein Versäumnis und keine Verzögerung einer Partei (einschließlich ihrer Mitarbeiter und Vertreter) bei der Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis gemäß dem Vertrag oder geltendem Recht gilt als Verzicht auf diese, außer wie im Vertrag vorgesehen, und eine einzelne oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder einer solchen Befugnis schließt deren anderweitige oder weitere Ausübung oder die Ausübung eines anderen Rechts oder einer anderen Befugnis gemäß dem Vertrag nicht aus, und kein Verzicht einer Partei auf eine Bestimmung oder einen Teil einer Bestimmung des Vertrags ist bindend, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

16 KEINE OFFENLEGUNG

 

Die im Vertrag enthaltenen Informationen und alle Schiedsverfahren und Schiedssprüche im Rahmen dieses Vertrags gelten als vertrauliche Informationen zwischen den Parteien. Jede Partei darf diese Informationen nur unter der Bedingung an ihre professionellen Berater weitergeben, dass der Empfänger zustimmt, an die Beschränkungen dieses Abschnitts 16 gebunden zu sein, und an jede andere Person außerhalb seiner eigenen Organisation, seiner verbundenen Unternehmen oder der Auslieferer nur insoweit, als es zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei, welche nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf. Jede Partei ist jedoch berechtigt, Informationen gegenüber staatlichen oder supranationalen Behörden offenzulegen, soweit die betreffende Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

17 MITTEILUNGEN

 

Mitteilungen im Rahmen des Vertrags bedürfen der Schriftform und gelten nur dann als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie der anderen Partei an die im Kartenvertrag angegebene Adresse zugestellt werden. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei den Erhalt einer Mitteilung erneut bestätigen. Jede Partei kann ihre Adresse ändern, indem sie die andere Partei mindestens fünfzehn (15) Tage im Voraus schriftlich hierüber benachrichtigt.

 

18 GESAMTE VEREINBARUNG

 

Im Falle von Widersprüchen zwischen einer Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Bestimmung im Kartenvertrag hat die entsprechende Bestimmung im Kartenvertrag Vorrang.

 

19 ABTRENNBARKEIT

 

Die Bestimmungen des Vertrags sind abtrennbar und die Ungültigkeit einer Bestimmung im Vertrag hat keine Auswirkungen auf beliebige andere Bestimmungen, welche gültig und verbindlich bleiben.

 

20 ÄNDERUNGEN

 

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

21 OFFIZIELLE FASSUNG

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Rest des Vertrags werden in englischer Sprache ausgefertigt, und die englische Sprache ist die einzige offizielle Sprache. Übersetzungen in andere Sprachen können rein zu Informationszwecken erfolgen, aber diese Übersetzungen dürfen in keinem Fall den Inhalt der englischsprachigen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des restlichen Vertrags einschränken, verändern, auslegen, definieren oder ergänzen.

 

22 RECHTE VON DRITTEN

 

Außer wie in den Abschnitten 3.2.9, 3.2.11, 9.4, 10.1, 10.5 und 13.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, darf keine andere Person als eine Partei den Vertrag durchsetzen. Ungeachtet dieses Abschnitts 22 können die Parteien ohne die Zustimmung einer anderen Person vereinbaren, den Vertrag zu ändern oder zu widerrufen.

 

23 ANDAUERNDE VERPFLICHTUNGEN

 

Die Parteien beabsichtigen nicht, eine ständige Verpflichtung zum Kauf, Verkauf oder Austausch von Erdölprodukten zu schaffen. Dementsprechend verzichtet jede Partei ausdrücklich auf jegliche Rechte, die ihr aufgrund bestehender staatlicher Vorschriften zustehen, um auf dem fortgesetzten Kauf, Verkauf oder Austausch von Erdöl zu bestehen.

 

24 WIEDERVERKÄUFER

 

24.1

Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentümer oder Betreiber von Flugzeugen (jeweils ein „Kunde des Käufers“) zu benennen, an die der Verkäufer für den Käufer im Rahmen dieses Vertrags Treibstoff liefern soll.

 

24.2

Der Käufer garantiert, dass keine Partei, an die entweder: (a) der Käufer oder eines seiner verbundenen Unternehmen Treibstoff weiterverkauft, der ihm vom Verkäufer oder einem der verbundenen Unternehmen des Verkäufers oder einem Auslieferer verkauft wurde; oder (b) der Verkäufer oder ein verbundenes Unternehmen des Verkäufers oder ein Auslieferer für den Käufer oder eines der verbundenen Unternehmen des Käufers Treibstoff liefern soll, eine eingeschränkte Partei ist.

 

25 HANDELSKONTROLLEN UND BOYKOTTE

 

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag verfolgt nichts im Vertrag die Absicht oder darf so interpretiert oder ausgelegt werden, dass es eine der Parteien dazu veranlasst oder verpflichtet, in einer Weise zu handeln (einschließlich der Unterlassung von Handlungen im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Lieferung von Treibstoff), die nicht den geltenden Gesetzen, Regeln, Vorschriften oder gleichwertigen Bestimmungen der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich aller ihrer Bundesstaaten), Großbritanniens, der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer offizieller Regeln oder Anforderungen der der Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich aller ihrer Bundesstaaten), Großbritanniens, der Europäischen Union oder einer Regierung der Europäischen Union entspricht oder laut diesen strafbewehrt oder verboten ist, die für die betreffende Partei gelten und sich mit Handelssanktionen, Außenwirtschaftskontrollen, Ausfuhrkontrollen, Embargos oder internationalen Boykotten jeglicher Art befassen.

 

26 GELTENDES RECHT

 

Die Gültigkeit, der Aufbau und die Erfüllung dieses Vertrags (und/oder außervertraglicher Reklamationen oder Ansprüche) unterliegen englischem Recht.                              

 

27 REKLAMATIONEN

 

Alle Reklamationen, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Fragen zu seiner Existenz, Gültigkeit oder Kündigung, werden einem Schiedsverfahren gemäß den LCIA-Regeln, die hiermit durch Bezugnahme in diese Klausel aufgenommen gelten, unterworfen und durch dieses endgültig beigelegt. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Sitz oder Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist London, Vereinigtes Königreich.
Die im Schiedsverfahren anzuwendende Sprache ist Englisch